Doppel-Förderung für e-Lastenräder wieder möglich ab 01. Oktober 2024

Ab dem 01. Oktober 2024 startet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wieder eine Förderung für e-Lastenräder, so dass zusammen mit der NRW-Förderung wieder eine Doppel-Förderung möglich ist. Erfahren Sie hier die wichtigsten Fakten zur neu aufgelegten Förderung, sowie zur bereits bestehenden Förderung des Landes NRW.

Förderfähig ist die Anschaffung (Kauf) von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E Lastenfahrräder bzw. Lastenpedelecs) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.

Ein fahrradgebundener Lastenverkehr im Sinne der E-Lastenfahrrad-Richtlinie ist gegeben, wenn mit einem geförderten E-Lastenfahrrad Güter (Sachen) transportiert werden.

Förderfähige E-Lastenfahrräder und E-Lastenanhänger müssen aufgrund ihrer Bauart und Konstruktion folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen

  • Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind.
  • mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.
  • ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen.

Sie müssen serienmäßig hergestellt und fabrikneu sein.

Die Liste von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern, die die bauartbedingten Anforderungen erfüllen und somit grundsätzlich förderfähig sind, finden Sie hier.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert erneut ab dem 01. Oktober 2024, das Land NRW bereits wieder seit Februar 2024.

Antragsberechtigt sind:

  • private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige)
  • Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Hochschulen)

Nicht antragsberechtigt (BAFA) sind Gebietskörperschaften (Kommunen, Stadt- und Landkreise) sowie deren Einrichtungen (z. B. kommunale Eigenbetriebe) und Vereine.

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

BAFA: Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. E-Lastenanhänger.

Land NRW: 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 1.000 Euro (Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts) bzw. 40 Prozent max. 2.000,- € (Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem GkG NRW )

Einzureichen sind:

  • aktuelles Angebot
  • Projektbeschreibung (Angaben zum Einsatzzweck)
  • Nachweis zur Gewerbe- oder freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Gewerbeanmeldung oder Zuweisung der Umsatzsteuernummer durch das zuständige Finanzamt, Bestätigung des Steuerberaters)
  • Produktdatenblatt, falls das Modell des E-Lastenfahrrades oder des E-Lastenanhängers vom BAFA noch nicht in der Positivliste der förderfähigen Modelle enthalten ist.

Weitere Informationen erhalten Sie selbstverständlich bei unseren Mitarbeitern im Lastenrad-Zentrum Münster unter 0251 20 24 70 747 oder per e-Mail unter muenster@lastenfahrrad-zentrum.de